Wartungskosten der Gastherme

Urteile in einem Satz

onlineurteile.de - Ist im Mietvertrag in Bezug auf die Betriebskosten vereinbart, dass die Vermieterin die "Kosten der Prüfung und Wartung von Gasleitungen" auf die Mieter umlegen kann, umfasst dies nicht die Kosten der Wartung des Gasheizgeräts, also der Gastherme; der Begriff Gasleitungen bezeichnet Gasleitungsrohre zu einer Gasabnahmestelle wie etwa eine Therme oder einen Gasherd - das Gasheizgerät selbst ist jedoch keine Gasleitung; die Vermieterin kann daher die Kosten der jährlich notwendigen Wartung der Therme (inklusive An- und Abfahrtskosten des Handwerkers) nicht auf die Mieter umlegen.