Was darf ein Betreuer für Bankbesuche berechnen?

"Berufsbetreuer müssen effizient und kostengünstig vorgehen"

onlineurteile.de - Eine Berufsbetreuerin rechnete ihre Aufwendungen ab. Für eine betreute Frau hatte sie unter anderem die Finanzangelegenheiten zu regeln. Im Laufe eines halben Jahres war sie für die Betreute zwanzig Mal zur Bank gefahren, um den Kontostand zu prüfen, Auszüge mitzunehmen, Überweisungen zu tätigen und das Taschengeld der Frau abzuheben. Im Schnitt berechnete die Betreuerin für diese Fahrten zur Bank 40 Minuten. Doch da spielte die Staatskasse nicht mit. Das sei zuviel, hielt man ihr vor, sie müsse auf Online-Banking (oder andere billigere Verfahren) umsteigen.

Das Bayerische Oberste Landesgericht gab der Staatskasse Recht (3Z BR 163/04). Zu vergüten sei der Einsatz der Betreuerin nur, soweit er erforderlich sei, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Ein Berufsbetreuer müsse seine Tätigkeit professionell ausführen, d.h. effizient handeln und kostengünstig. Bankgeschäfte vor Ort seien zeitaufwändig und teuer (Fahrtspesen, Vergütung). Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die Betreuerin öfter kleine Summen Bargeld benötige. Denn sie dürfe der Betreuten nur kleine Beträge aushändigen, weil diese nicht in der Lage sei, Geld einzuteilen. Von nun an müsse die Betreuerin "zeitgemäße Kommunikationsmittel benützen" und sich um eine billigere Form der Kontoführung und Kontoüberwachung bemühen.