Was ist ein Baumangel?

Das hängt davon ab, was vereinbart wurde

onlineurteile.de - In einem Neubau waren Elektroleitungen zu verlegen. Der beauftragte Elektrofachbetrieb verpflichtete sich im Werkvertrag mit dem Bauherrn, sie in Leerrohren in den Gebäudewänden zu verlegen. Nach der Durchführung des Auftrags reklamierte der Auftraggeber Mängel - unter anderem waren die Leitungen eben nicht in Leerrohren verlegt - und zog rund 19.000 Euro vom Werklohn ab. Der Handwerker klagte die Summe ein.

Der vom Landgericht eingeschaltete Sachverständige erklärte, nach den "allgemein anerkannten Regeln der Technik" sei es nicht notwendig, diese Leitungen in Leerrohren zu verlegen. Daraus schloss das Landgericht, in diesem Punkt seien die Arbeiten des Handwerksbetriebs nicht mangelhaft; der Auftraggeber müsse zahlen. Doch der Bauherr pochte auf den Vertrag und ging in Berufung.

Beim Oberlandesgericht Brandenburg setzte er sich durch (12 U 160/05). Es komme hier nicht darauf an, so die Richter, ob die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden. Wenn vertraglich eine bestimmte Beschaffenheit der Werkleistung vereinbart werde, sei dies vorrangig. Dann sei die Arbeit mangelhaft, wenn und weil sie von der vereinbarten Leistung abweiche.

Im Bauvertrag könnten Auftraggeber und Auftragnehmer einen höheren Standard festlegen als den, der den anerkannten Regeln der Technik entspreche. Diese seien ein Mindeststandard, der nur dann als Maßstab für die Leistung zum Tragen komme, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer vertraglich keinen höheren Standard vereinbarten.