"Was ist was"

Wer geschützte Buchtitel für sich reservieren lässt, muss mit kostenpflichtiger Abmahnung rechnen

onlineurteile.de - Ein anonym gebliebener Autor, nennen wir ihn M, vermisste offenbar einige Themen in der bekannten Sachbuch-Reihe "Was ist was". Diese Lücken wollte er selbst schließen und die Reihe um die Themen "Hartz IV" "Mann", "Frau" und "Beziehung" ergänzen. M beauftragte eine Anwältin, die Buchtitel ("Was ist was: Hartz IV" usw.) in den Titelschutzanzeiger eintragen zu lassen und so für ihn zu reservieren.

Keine gute Idee: Die beiden hatten wohl nicht bedacht, dass der Titel "Was ist was" längst geschützt war. Als der Verleger der "Was ist was"-Reihe von dem Eintrag hörte, schaltete er sofort einen Rechtsanwalt ein. Der forderte die Anwältin auf, ihren Auftraggeber zu offenbaren. Eingeschüchtert erwiderte sie, ihr Mandant wolle an den Buchtiteln nicht weiter festhalten, sie sehe die Sache damit als erledigt an.

Nicht so der Verleger: Für das Mahnschreiben hatte sein Rechtsanwalt 1.373 Euro kassiert, die forderte der Verleger nun von der Anwältin des anonymen Autors. Einen Anwalt einzuschalten, sei unnötig gewesen, meinte die Frau: Sie und ihr Mandant müssten für die Abmahnkosten nicht aufkommen. Dem widersprach das Landgericht Nürnberg-Fürth und gab der Klage des Verlegers statt (3 O 5593/10).

Dessen Verlag sei Inhaber der Marke "Was ist was" mit allen Rechten. Gegen den Missbrauch dieser Marke könne er sich wehren — auch wenn noch kein Buch mit dem geschützten Titel veröffentlicht wurde. Schon der Versuch einer fremden Person, diesen bekannten Titel für sich zu vereinnahmen, beinhalte die Gefahr, dass jemand die geschützte Marke rechtswidrig nutzen könnte.

Dass der Verleger sich mit Hilfe eines Anwalts zur Wehr setzte, sei nachvollziehbar und auch notwendig, weil das Markenrecht eine sehr spezielle rechtliche Materie sei. Da die Anwältin nicht bereit gewesen sei, den Namen der Person zu nennen, für die sie Titelschutz beantragt habe, könne der Verleger die Anwältin selbst auf Kostenersatz in Anspruch nehmen.