Wasser im Keller

Mieter, der dort seine Kunstwerke lagerte, fordert Schadenersatz

onlineurteile.de - Ein Künstler hatte im Keller eines größeren Gebäudes einen Lagerraum gemietet. Dass er dort Kunstwerke aufbewahrte, wusste die Vermieterin nicht. Eines Morgens wurde sie vom Hausmeister angerufen. Nach einem Rohrbruch an der Anschlussstelle der Heizung ständen die Kellerräume unter Wasser, teilte er mit. Die Vermieterin rief einen Fachbetrieb zu Hilfe und ließ das Wasser abpumpen. Mehrere Reliefs des Künstlers waren beschädigt.

Nach der Rettungsaktion berichtete die Hausbesitzerin dem Mieter, was vorgefallen war. Der Künstler machte sie für den Schaden verantwortlich: Die letzte Wartung der Heizungsanlage liege über ein Jahr zurück, darum hätte sich die Vermieterin kümmern müssen. Außerdem habe sie ihn zu spät informiert, so dass er einige Kunstwerke nicht mehr habe retten können. 10.000 Euro forderte der Mann als Entschädigung dafür.

Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Zahlungsklage ab (2 U 779/09). Der Vermieterin könne man wegen des Wasserschadens keinen Vorwurf machen. Ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Defekt müssten Hauseigentümer Heizungsanlage und Rohrleitungen keiner Generalinspektion unterziehen. Diese seien regelmäßig geprüft worden. Vermieter seien nicht verpflichtet, sie exakt in Intervallen von einem Jahr warten zu lassen.

Dass sich die Vermieterin in erster Linie darum bemühte, die Überschwemmung im Keller so schnell wie möglich beseitigen zu lassen, sei auch nicht zu beanstanden. Sie hätte den Mieter nur früher anrufen müssen, wenn sie gewusst hätte, dass er dort wertvolle Gegenstände lagerte. Das habe der Künstler der Vermieterin aber nicht mitgeteilt.