Wasserleitungen in leer stehendem Haus eingefroren
onlineurteile.de - Schon seit Jahren stand das Wohnhaus leer, es sollte zwangsversteigert werden. Der Zwangsverwalter kümmerte sich nicht selbst um das Gebäude, beauftragte aber ein Unternehmen damit, im Winter zu heizen und das Haus regelmäßig zu kontrollieren. Trotzdem kam es während einer Frostperiode zu einem Rohrbruch, weil eine Pumpe der Heizungsanlage ausfiel und danach die (nicht abgesperrten) Wasserleitungen einfroren. Ohne Erfolg blieb der Versuch des Zwangsverwalters, von der Wohngebäudeversicherung Ersatz für den Schaden zu bekommen.
Das Oberlandesgericht Bremen hielt sein Vorgehen für grob fahrlässig (3 U 55/02). In nicht genutzten Gebäuden müsse man im Winter - auch wenn sie geheizt würden - alle Wasserleitungen leeren und sperren. So wäre der Schaden vermieden worden. Dass der Versicherungsnehmer Profis engagiert habe, um Haus und Heizungsanlage zu überwachen, entlaste ihn nicht. Er hätte das Unternehmen (bzw. die für das Haus zuständigen Mitarbeiter) konkret anweisen müssen, abhängig von den Temperaturen so oft zu kontrollieren, dass selbst bei einem Versagen der Heizung nichts einfrieren konnte. Die letzte Kontrolle habe eine Woche vor dem Rohrbruch stattgefunden, das sei unzureichend.