Wasserrohrbruch nach sechs Wochen gemeldet
onlineurteile.de - Im November 2007 beantragte ein Münchner Ehepaar bei einem Versicherungsunternehmen eine Wohngebäudeversicherung fürs Einfamilienhaus. Vier Wochen später - die Hausbesitzer hatten noch keinen Versicherungsschein - platzte ein Wasserrohr und überschwemmte den Keller. Das Ehepaar ließ den Schaden richten und gab dafür 3.700 Euro aus.
Als die Hausbesitzer Mitte Januar 2008 endlich den Versicherungsschein erhielten, reichten sie beim Versicherer die Rechnungen für die Reparatur ein und forderten Schadenersatz. Doch der winkte ab: Die Versicherungsnehmer hätten den Schaden sechs Wochen nach dem Schaden, also viel zu spät gemeldet. Nun könne er nicht mehr überprüfen, ob es wirklich ein Wasserrohrbruch gewesen sei oder nur ein schon lange vorhandenes Leck, für das die Wohngebäudeversicherung nicht einstehen müsse.
Den Schaden nach dem Erhalt des Versicherungsscheins anzuzeigen, genüge doch wohl, fanden die Hausbesitzer. Doch das Amtsgericht München stellte sich auf die Seite des Versicherers (244 C 26368/09). Versicherungsnehmer seien verpflichtet, einen Schaden "unverzüglich" zu melden und nichts zu verändern, bis der Versicherer den Schaden begutachtet habe.
Wer gegen diese Pflichten verstoße, verliere den Versicherungsschutz, so die zuständige Richterin. Diese Pflichten bestünden auch vor dem Vertragsschluss - wenn der Versicherungsschein noch nicht verschickt, der Vertrag also offiziell noch nicht zustande gekommen sei. Auch dann müssten Versicherungsnehmer dem Versicherer wichtige Umstände sofort melden.
Stattdessen hätten die Hausbesitzer den Schaden erst nach mehreren Wochen angezeigt. Zudem habe das Ehepaar die Prüfung des Wasserschadens vereitelt, indem es ihn vor der Schadensanzeige von einer Fachfirma beheben ließ. Deshalb müsse das Versicherungsunternehmen nicht zahlen.