Wasserschildkröte in der Plastikschüssel ...
onlineurteile.de - Ein Tierfreund beobachtete im Stadtpark ein seltsames Treiben: Ein Mann befestigte eine kleine Wasserschildkröte an einer selbstgebauten Boje und ließ sie so "angeleint" im Teich schwimmen. Der Bürger meldete den Vorfall bei der Stadt, die dem Schildkrötenhalter X einen Tierarzt zur Inspektion ins Haus schickte. Der Veterinärmediziner stellte zu seinem Erstaunen fest, dass die Schildkröte — eine Florida-Schmuckschildkröte — in der Wohnung auf einer Wolldecke schlief.
Treuherzig versicherte X, er bade die Schildkröte öfters in einer Plastikschüssel. Sie könne auch in einer Stapelbox schwimmen. Beides möge sie aber nicht sonderlich. Deshalb sei er auf die Idee mit der Boje verfallen, denn im Freien schwimme das Tier doch am liebsten. Der Tierarzt hielt diese Haltung für eine Art von Tierquälerei.
Auf seinen Bericht hin ordnete die Stadt Essen an, Herr X müsse das Tier in einem Terrarium unterbringen. Um die Schildkröte artgerecht zu halten, müsse es folgende Mindestgröße haben: fünf Mal die Länge des Schildkrötenpanzers mal zweieinhalb Panzerlängen. Der Wasserstand müsse mindestens doppelt so hoch sein wie die Breite des Panzers.
So ein großes Terrarium könne er in seiner kleinen Wohnung nicht aufstellen, behauptete der Mann. Vergeblich setzte er sich gegen die Anordnung der Stadt zur Wehr. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärte sie für rechtmäßig (16 L 1319/11). Wenn Herr X so ein Tier halten wolle, müssten wenigstens die Mindestanforderungen an artgerechter Haltung erfüllt sein.
Also sei es ihm zuzumuten, ein Terrarium in der geforderten Mindestgröße anzuschaffen — auch wenn seine Wohnung klein sei. Seine persönlichen Interessen in Bezug auf die Wohnfläche müssten demgegenüber zurückstehen. Wenn ihn das zu sehr einschränke, müsse er die Schildkröte abgeben.