Wasserzähler fast 15 Jahre nicht geeicht
onlineurteile.de - In den vergangenen Jahren hatte der Mieter für Heiz- und Wasserkosten immer einen Betrag zwischen 200 und 310 Euro gezahlt. Doch die Betriebskostenabrechnung für 2007/2008 ließ ihn stutzig werden: 548 Euro hatte die Vermieterin ausgerechnet. Dabei war der Mann aus beruflichen Gründen im Winter drei Monate in einer anderen Stadt gewesen.
Die Abrechnung kann nicht stimmen, dachte der Mieter, da wird falsch gemessen. Kein Wunder - waren doch die Warmwasserzähler zuletzt im Jahr 1995 geeicht worden. Der Mieter lehnte es ab, die von der Vermieterin geforderte Nachzahlung zu leisten. Zu Recht, wie das Amtsgericht Neubrandenburg entschied (5 C 130/09). Die Verbrauchsdaten seien nicht ordnungsgemäß erfasst.
Wasserzähler müssten alle fünf Jahre geeicht werden. Diese Frist sei um fast zehn Jahre überschritten. Also könne man nicht davon ausgehen, dass die Geräte den Verbrauch richtig messen. Die hier abgelesenen Messdaten taugten auch nicht mehr als Grundlage für eine Schätzung. Sei die Eichfrist für Wasserzähler abgelaufen, dürfe die Vermieterin die Wasserkosten nur noch dann nach Verbrauch abrechnen, wenn sie - durch Befunde anerkannter Prüfstellen - nachweisen könne, dass die Zähler noch richtig funktionierten.