Wasserzähler nicht geeicht
onlineurteile.de - Das Ehepaar war 2008 aus der Mietwohnung ausgezogen. Anschließend kam es zum Streit mit dem Ex-Vermieter, der mit den Betriebskostenabrechnungen für 2006 und 2007 Nachschlag verlangte (496 Euro und 154 Euro).
Die ehemaligen Mieter rechneten ganz anders: Der Wasserzähler der Wohnung sei nicht geeicht gewesen. Deshalb dürfe der Vermieter die mit dem Gerät ermittelten Messwerte gar nicht verwenden. Angesichts ihrer Nebenkostenvorauszahlungen hätten sie deshalb ein Guthaben und müssten gar nichts nachzahlen. Obendrein schulde ihnen der Vermieter auch noch die Kaution.
Auf die hätten die Eheleute Anspruch, urteilte der Bundesgerichtshof (VIII ZR 112/10). Aber der Vermieter dürfe sie mit der geforderten Nachzahlung für Betriebskosten verrechnen. Bei der Abrechnung komme es nur darauf an, ob die Messwerte den tatsächlichen Verbrauch richtig wiedergäben. Sei ein Messgerät nicht geeicht, stehe das nicht von vornherein fest.
Im konkreten Fall habe jedoch der Vermieter die Prüfbescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle vorgelegt: Die habe das Messgerät untersucht und festgestellt, dass es richtig funktioniere und die Messtoleranzgrenzen einhalte. Also sei die Betriebskostenabrechnung korrekt.