Wechsel des privaten Krankenversicherers
onlineurteile.de - Auf Empfehlung einer Versicherungsmaklerin kündigten Eheleute (56 und 59 Jahre alt) nach 26 Jahren ihre privaten Krankenversicherungsverträge bei Versicherer A und wechselten zu einem anderen privaten Versicherer G. Hier zahlten sie zuerst niedrigere Versicherungsbeiträge, bald waren die Beiträge aber höher als die der Konkurrenz A. Nun warf das Ehepaar der Versicherungsmaklerin vor, sie schlecht beraten zu haben.
Man habe ja keine Ahnung davon gehabt, dass die bei der A angesammelten Altersrückstellungen nicht auf den neuen Krankenversicherer übertragbar seien. Die Kunden forderten von der Maklerin Schadenersatz in Höhe der Barwerte der Rückstellungen (9.898 Euro und 11.561 Euro). Beim Bundesgerichtshof erreichten sie zumindest einen Teilerfolg (III ZR 228/05). Die Maklerin habe schuldhaft ihre Betreuungspflichten verletzt, so die Bundesrichter, weil sie die Kunden über die Problematik der Altersrückstellungen nicht informiert habe. Im Prinzip hafte sie also für den Verlust, den die Kunden durch den Wechsel erlitten.
Doch die Höhe des Verlusts müsse man anders berechnen. Es komme entscheidend darauf an, um wieviel die aktuellen Prämien höher seien als diejenigen, welche die Versicherungsnehmer beim alten Versicherer zu zahlen hätten. Das hänge nicht allein von Altersrückstellungen ab, die bildeten nur einen Faktor der Beitragskalkulation. Bei der Bemessung der Prämien spielten auch die Risikogruppeneinteilung, Verwaltungskosten und Gewinnmargen eine Rolle. Um ihren Verlust zu beziffern, müssten die Eheleute daher einen Prämienvergleich anstellen, der alle diese Faktoren einbeziehe. Hier müsse ein Sachverständiger "ran" - dann könne die Vorinstanz über den Schadenersatz entscheiden.