WEG: Fehlerhaft eingebautes Fenster

Der Wohnungseigentümer soll allein für die Austauschkosten aufkommen

onlineurteile.de - In einer Wohnanlage gehören Fenster in der Regel zum gemeinschaftlichen Eigentum. Deshalb muss nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) die Eigentümergemeinschaft die Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung tragen. Die Wohnungseigentümer können allerdings eine andere Kostenverteilung vereinbaren. So geschah es auch im konkreten Fall — und führte zu einem Urteil, das einiges Aufsehen erregte.

Denn in der Münchner Wohnanlage ging es nicht um ein Fenster, das mit der Zeit marode geworden war. Vielmehr hatten die Handwerker des Bauträgers beim Einbau gepfuscht. Von Anfang an drang Feuchtigkeit ein. Verständlicherweise bestand der Käufer der Wohnung darauf, dass es erneuert wurde. Vom Bauträger war (aus Gründen, die hier keine Rolle spielen) keine Nachbesserung zu erwarten.

Dahier hielt sich der Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft. Die anderen Eigentümer lehnten es jedoch ab, sich an den Kosten zu beteiligen und verwiesen auf die Teilungserklärung. Darin war vereinbart, Fenster seien von den jeweiligen Sondereigentümern auf eigene Kosten instandzusetzen.

Damit würden dem Sondereigentümer zu Recht auch die Kosten der "erstmaligen ordnungsgemäßen Herstellung" des Fensters aufgebürdet, urteilte das Landgericht München I überraschend (1 S 1062/11). Auch das sei eine Instandsetzung. Zwischen anfänglichem und nachträglich auftretendem Mangel müsse man hier nicht unterscheiden.

Mit dieser Definition von Instandsetzung steht das Landgericht ziemlich allein auf weiter Flur. Nach herrschender Rechtsmeinung ist eine vom WEG abweichende Kostenvereinbarung nur in Bezug auf Mängel zulässig, die nach dem fachgerechten Bau der Wohnanlage auftreten. Ansonsten müssten betroffene Eigentümer allein für Baumängel am gemeinschaftlichen Eigentum einstehen. (Gegen das Urteil wurde Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.)