WEG: Katzengitter am Balkon

Entgegen einem Beschluss der Eigentümerversammlung muss es nicht entfernt werden

onlineurteile.de - Die Eigentümerversammlung der Wohnanlage beschloss, der neue Mieter im Erdgeschoss müsse sein Katzengitter wieder abbauen. Mieter H hielt mit Erlaubnis des Vermieters zwei Katzen. Sein Balkon befindet sich auf der Rückseite des siebenstöckigen Hochhauses. Vom Boden seines Balkons bis zur Unterkante des darüber liegenden Balkons hatte H ein grünes Gitter gespannt. Zwischen dem Gebäude und dem dahinter plätschernden Bach liegt der Parkplatz der Wohnanlage. Das Gitter ist nur vom Parkplatz und von wenigen Fenstern des Hochhauses aus zu sehen.

Der Vermieter hatte die anderen Eigentümer gebeten, das Gitter zu akzeptieren. Nachdem das jedoch abgelehnt worden war, setzte ihn die Verwaltung unter Druck: Sein Mieter müsse es entfernen. Das Gitter beeinträchtige das Gesamtbild des Hauses. Die Haken an der Unterseite des oberen Balkons stellten zudem eine bauliche Veränderung dar.

Vergeblich pochte H darauf, die Haken seien schon vorhanden gewesen. Und hinter dem Haus störe sein Gitter optisch nicht. Sein Vermieter zog notgedrungen vor Gericht und berief sich auf den Mietvertrag: Mehrheitsbeschlüsse der Eigentümergemeinschaft seien für Eigentümer und Mieter verbindlich. So stehe es im Mietvertrag, H müsse sich daran halten.

Das gelte nur für Mehrheitsbeschlüsse der Wohnungseigentümer, die ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, erklärte dagegen das Amtsgericht Schorndorf (6 C 1166/11). Ein entsprechender Hinweis fehle im Mietvertrag von H. Die Vertragsklausel zur Verbindlichkeit der Eigentümerbeschlüsse sei daher unwirksam.

Die Wohnungseigentümer könnten von H nicht verlangen, das Katzengitter zu beseitigen. Es beeinträchtige die Wohnanlage optisch nicht. Davon hatte sich der Amtsrichter vor Ort überzeugt. Sein Fazit: Das Gitter falle zwar ins Auge, werde aber dennoch kaum bemerkt. Denn der Parkplatz hinter dem Haus werde nur von Hausbewohnern und Besuchern genutzt. Und nur von dort (und einigen umliegenden Fenstern aus) sei der Balkon mit dem Gitter überhaupt zu sehen.

Angesichts dessen könne keine Rede davon sein, dass das Gitter das Gesamtbild des Hauses verschandle. Dazu komme, dass auf der Rückseite des Gebäudes an vielen Balkonen Pflanzgitter und Verglasungen angebracht seien. Die Gestaltung der Hinterhausfassade sei also ohnehin uneinheitlich. Das Gitter greife auch nicht in die bauliche Substanz der Mietsache ein. Es sei an einer frei stehenden Holzkonstruktion befestigt und könne jederzeit entfernt werden.