Weg mit Maschendrahtzaun abgesperrt
onlineurteile.de - 2002 erwarb ein Ehepaar ein Hausgrundstück, das von der Straße ein Stück entfernt lag. Zu diesem und einigen anderen Anwesen führte ein Weg, der als Zufahrt und Parkplatz genutzt wurde. Dem Ehepaar gehörte ein Zehntel der Anteile am Weg, einem anderen Hauseigentümer auch ein Zehntel, dem Nachbarn acht Zehntel. Eines Tages ließ der Nachbar - gegen den Willen der übrigen Eigentümer - quer über den Weg einen Maschendrahtzaun ziehen.
In der Mitte war ein Tor angebracht, zu dem nur er einen Schlüssel hatte. Auf den hinteren Grundstücken liege ein Teich, so die Begründung des Nachbarn, deshalb sei ein Zaun nötig, um Kinder vor Unbill zu bewahren. Im übrigen sei der jetzt abgetrennte Teil des Weges sowieso unbefestigt und sumpfig. Und gehöre außerdem überwiegend ihm. Doch die zwei anderen Eigentümer bestanden darauf, dass er den Zaun entfernte. Das Amtsgericht München stellte sich auf ihre Seite (275 C 38778/04).
Auch wenn der Erbauer des Zauns mehr Eigentumsanteile habe als die anderen Eigentümer - der Weg gehöre ihm nun einmal nicht allein, so der Amtsrichter. Also dürfe er über den Weg nicht allein bestimmen und einschneidende Änderungen eigenmächtig durchführen. Der Weg solle allen Miteigentümern als Zufahrt bzw. als Parkfläche dienen. Das sei wegen des Zauns nicht mehr möglich. Dass der Weg sumpfig sei, spiele keine Rolle. Schließlich könnten ihn die Eigentümer befestigen, wenn sie das für nötig hielten. Und Kinder könne man auch auf andere Weise schützen.