WEG: Sanierungsbedürftige Balkone

Sind dafür laut Teilungserklärung die Sondereigentümer zuständig, müssen sie die Kosten tragen

onlineurteile.de - Von zwölf Wohneinheiten in der Wohnanlage waren nur sieben mit einem Balkon ausgestattet. In der Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft hieß es: Jeder Miteigentümer müsse "auf seine Kosten diejenigen Gebäudeteile, ... die entweder in seinem Sondereigentum stehen oder sich als Gemeinschaftseigentum im Bereich seines Sondereigentums befinden, ordnungsgemäß in Stand halten ...".

Das sollte auch für die Balkone gelten. 2010 erwiesen sich vier Balkone als sanierungsbedürftig, inklusive der konstruktiven Bestandteile. Die Eigentümerversammlung beschloss, die notwendigen Arbeiten aus der Instandhaltungsrücklage zu finanzieren. Damit wären alle Eigentümer an den Kosten beteiligt gewesen.

Einer von ihnen, der selbst nicht über einen Balkon verfügte, focht den Beschluss an und pochte auf die Teilungserklärung: Für die Kosten müssten die Sondereigentümer aufkommen. Das Amtsgericht Kiel gab ihm Recht und erklärte den Beschluss für ungültig (108 C 341/10).

Die vier Balkonbesitzer müssten die Summe, die der Instandhaltungsrücklage entnommen werde, wieder einzahlen. Solange dies nicht geregelt bzw. sichergestellt sei, widerspreche der Beschluss dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung. Und die Sondereigentümer müssten die Instandsetzungskosten für ihre Balkone als Ganzes tragen, also inklusive der konstruktiven Bauelemente, die zum Gemeinschaftseigentum zählten.

Zwar sehe das Wohnungseigentumsgesetz auch die Möglichkeit vor, Instandsetzungskosten in anderer Weise, d.h. auf alle Eigentümer zu verteilen. Allerdings nur unter der Bedingung, dass dabei "dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer Rechnung" getragen wird. Diese Art der Kostenverteilung komme hier nicht in Betracht.