Weg zur Mülltonne versperrt
onlineurteile.de - Die Eigentümer des Wohnhauses nebenan — das Ehepaar A — hatten das Recht, ihren Müll in der Mülltonnenanlage auf dem Grundstück von Herrn B zu entsorgen. Zu diesem Zweck durften sie auch dessen Grundstück überqueren: So war es sogar im Grundbuch festgelegt und geregelt ("Grunddienstbarkeit"). Nichtsdestotrotz errichtete Herr B zwischen den beiden Grundstücken einen Zaun mit einer Tür, die er versperrte.
Damit war für das Ehepaar A der Zugang zu den Mülltonnen nicht abgeschnitten, aber deutlich erschwert: Die Hauseigentümer mussten den Müll erst bis zur Straße und dann durch die Hofeinfahrt von B schleppen. Die Eheleute A zogen vors Amtsgericht München: Es sollte per einstweiliger Verfügung anordnen, dass B den Durchgang öffnen musste (133 C 2128/12).
Doch die Amtsrichterin lehnte das ab und empfahl dem Ehepaar A den "üblichen" Weg, d.h. gegen den Nachbarn Klage einzureichen. Eine einstweilige Verfügung werde nur erlassen, wenn es darum gehe, schnell durch vorläufigen Rechtsschutz Nachteile abzuwenden. Die müssten schon erheblich sein.
So erheblich jedenfalls, dass es für den Antragsteller unzumutbar sei, den unter Umständen langwierigen Klageweg zu beschreiten. Was eben auch bedeute: Der Antragsteller müsse diese Nachteile ertragen, bis der Prozess beendet sei. Im konkreten Fall sei das aber keineswegs unzumutbar.
Natürlich sei der Mülltransport beschwerlicher als früher. Mit einer Mülltüte 100 Meter zurückzulegen und einige Treppenstufen zu steigen, sei aber möglich, wie das Gericht aus eigener Erfahrung wisse. Bis die Justiz überprüft habe, wer hier im Recht sei, solle das Ehepaar A halt möglichst kleine Müllmengen transportieren.