Wegen einer Krankheit ins Seniorenheim gezogen
onlineurteile.de - Nach stationärer Behandlung in einer psychiatrischen Klinik zog die 74-Jährige auf ärztliche Empfehlung hin in ein Seniorenheim. Je nach dem, wie sich ihre Krankheit besserte oder nicht, sollte der Aufenthalt im Heim dauerhaft sein oder nur vorübergehend. Deshalb gab die Frau auch ihre kleine Wohnung nicht auf. Bei ihrer Steuererklärung machte sie die Heimkosten als außergewöhnliche Belastung geltend.
Die Finanzbeamten lehnten es ab, sie steuermindernd zu berücksichtigen. Begründung: Die Seniorin sei weder pflegebedürftig - sie sei nicht in eine Pflegestufe eingruppiert -, noch besitze sie einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen "H" oder "BI". Das sei aber die Bedingung dafür, die Heimkosten als außergewöhnliche Belastung im Sinne des Steuerrechts anzuerkennen.
Von diesen strengen Grundsätzen rückte der Bundesfinanzhof jedoch bei diesem Fall ab (VI R 38/09). Die Seniorin müsse zwar keine zusätzlichen Kosten für Pflegeleistungen tragen und habe keinen Schwerbehindertenausweis. Aber das sei nicht zwingend erforderlich, wenn Ärzte dem/der Steuerpflichtigen bescheinigten, dass der Heimaufenthalt aufgrund einer Erkrankung notwendig sei.
Altersbedingte Kosten stellten keine außergewöhnliche Belastung dar, doch krankheitsbedingte Kosten könnten als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Bei krankheitsbedingtem Aufenthalt in einem Seniorenheim seien die Unterkunfts- und Verpflegungskosten (abzüglich einer Haushaltsersparnis) vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen.