Wegen Mietrückstands gekündigt

Gericht hält Räumungsfrist für unzumutbar

onlineurteile.de - Schon seit Mai 2005 hatte der Vermieter von der Frau kein Geld mehr gesehen. Schließlich kündigte er, nach einigen Mahnungen, im November den Mietvertrag. Im Februar 2006 reichte er Räumungsklage ein. In der mündlichen Verhandlung im April anerkannte die Mieterin die Kündigung, beantragte aber eine Räumungsfrist. Dies wurde vom Amtsgericht abgelehnt; zu Recht, wie das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte (13 U 89/06).

Wenn nicht gewährleistet sei, dass der Vermieter während der Räumungsfrist Miete (bzw. nach dem Ende des Mietvertrags: eine "Nutzungsentschädigung" in gleicher Höhe) erhalte, werde keine Räumungsfrist gewährt. Schon 2005 habe die Mieterin einige Male angekündigt, sie werde bald Miete zahlen - sie rechne mit "Provisionszahlungen". Das sei damals genauso aus der Luft gegriffen gewesen wie heute. Würde die Räumung noch länger verzögert, machte der Vermieter noch mehr Verlust - das sei unzumutbar.

Die Mieterin habe genügend Zeit gehabt, sich auf die anstehende Räumung vorzubereiten. Auch der Verweis auf ihre an Alzheimer erkrankte Mutter helfe jetzt nicht mehr. Für die alte Frau komme ohnehin nur noch die Betreuung in einem Pflegeheim in Betracht. Um einen Pflegeplatz hätte sich die Mieterin schon längst bemühen können.