Wegen Schneechaos Flug in den Urlaub verpasst
onlineurteile.de - Im schneereichen Februar 2006 hatte ein Münchner für sich und seine Familie eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht. So einfach war es aber nicht, dem Winter zu entkommen: Auf der Fahrt zum Flughafen München blieb die Familie - bedingt durch heftigen Schneefall - im Stau stecken und verpasste den Hinflug. Am nächsten Tag erschienen die Fluggäste und erfuhren von Mitarbeitern des Reiseveranstalters, die Hotelzimmer seien für sie reserviert. Sie müssten sich nur einen Ersatzflug nach Ägypten besorgen.
Mit zwei Tagen Verspätung kam die Familie in Ägypten an. Als der Familienvater vorsichtshalber bei "Egypt Air" wegen des (im Rahmen der Pauschalreise gebuchten) Rückflugs nachfragte, gab es lange Gesichter. Die Familie stehe nicht auf der Buchungsliste, teilte die Fluglinie mit. Der Rückflug sei sofort an andere Personen vergeben worden, nachdem die Kunden den Hinflug nicht angetreten hätten. Die Urlauber ergatterten mit Müh und Not Tickets für einen Flug nach Berlin-Schönefeld, flogen nach Berlin und mussten anschließend mit der Bahn nach München fahren. Kostenpunkt: 3.192 Euro zusätzlich.
Der Kunde verklagte den Reiseveranstalter auf Schadenersatz, zunächst erfolglos. Das Amtsgericht entschied, das Nichterscheinen der Reisenden zum Hinflug sei als Rücktritt vom Reisevertrag zu deuten. Deshalb habe die Fluglinie die Rückflugtickets weitergeben dürfen. Dieser Argumentation mochte sich das Landgericht Frankfurt nicht anschließen (2-24 S 39/07).
Wenn Kunden nicht zum Abflugschalter kämen, könne dies vielfältige Ursachen haben, stellte das Landgericht fest. Sie könnten sich, so wie hier, schlicht verspätet haben. Ohne weitere Anhaltspunkte könne man daraus nicht schließen, dass der oder die Reisende(n) nicht mehr an der Reise interessiert sei(en). Da müsse man schon ein wenig warten, um den Reisenden Gelegenheit zu geben, sich zu melden und ihre Pläne mitzuteilen.
Vergebe der Reiseveranstalter sogleich den Rückflug an Dritte, obwohl nur eine Verspätung vorliege und die Kunden den Hinflug auf eigene Kosten nachholen, stelle dies einen Reisemangel dar. Daher schulde der Veranstalter dem Familienvater Ersatz für die Kosten der Rückreise.