Wehret den Anfängen ...

Installateur will im Haus ein Büro einrichten - das ist in einem reinen Wohngebiet unzulässig

onlineurteile.de - Laut kommunalem Bebauungsplan lag die Straße mit mehreren Einfamilienhäusern in einem reinen Wohngebiet. Trotzdem hatte die zuständige Behörde einem Installateur - Inhaber eines Heizungsfachbetriebs - erlaubt, in seinem Wohngebäude einen Raum als Büro für sein Unternehmen zu nutzen.

Gegen die Baugenehmigung klagte der Nachbar des Handwerkers mit Erfolg. Jede Form gewerblicher Nutzung sei in einem reinen Wohngebiet unzulässig, urteilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (15 BV 09.1491). Sie widerspreche den Grundzügen des Bebauungsplans, zumal es hier nicht nur um Büroarbeit am Computer gehe.

Der Heizungsbauer beabsichtige, in seinem Wohnhaus das "organisatorische Zentrum" des Unternehmens einzurichten. Dazu gehörten dann auch Kunden- bzw. Lieferantenbesuche und die damit verbundene "Betriebsamkeit" (d.h. Autoverkehr, Besprechungen vor dem Haus etc.). Genau das solle in einem Gebiet, das allein zum Wohnen da sei, unterbleiben.

Ein Bebauungsplan habe auch den Zweck, die Interessen der Nachbarn zu schützen. Daher könnten sich diese, gestützt auf den Bebauungsplan, gegen eine drohende Änderung wehren, die mit der Erlaubnis gewerblicher (= "wohngebiets-fremder") Nutzung des Wohnhauses ihren Anfang nähme: Die Baugenehmigung würde eine "schleichende Umwandlung" des Wohngebiets in ein Gewerbegebiet in Gang setzen.