"Weißen der Decken"

Unwirksame Mietvertragsklausel zu den Schönheitsreparaturen

onlineurteile.de - Vorsicht bei der Verwendung von Formularmietverträgen: Eine Klausel im Mietvertrag, die den Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, ist auch schon dann unwirksam, wenn darin vom "Weißen" der Decken und Oberwände während der Mietzeit die Rede ist.

Einmal mehr scheiterte ein Vermieter mit einer Klage auf Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen - an einer unwirksamen Klausel im Mietvertrag. Da hieß es: "Die Schönheitsreparaturen umfassen den Anstrich und Lackieren der Innentüren ... das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände."

Der Bundesgerichtshof erklärte die Klausel für nichtig: Der Mieter habe daher nicht renovieren müssen (VIII ZR 344/08). Der Begriff "Weißen" sei einerseits gleichbedeutend mit "anstreichen", andererseits könne man den Begriff aber auch als "Anstrich in weißer Farbe" verstehen. Da die Klausel beide Interpretationen zulasse, sei sie unzulässig: Denn Mieter dürften während des Mietverhältnisses nicht zu einer bestimmten Farbwahl verpflichtet werden.

Solche Farbwahlklauseln dürften sich nur auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung beziehen: Nur am Ende des Mietvertrags hätten Vermieter ein berechtigtes Interesse an einer neutralen Farbgestaltung bzw. einem Anstrich in der Farbe "Weiß". Während des Mietverhältnisses könnten Mieter ihren persönlichen Lebensbereich frei gestalten - jede Vorschrift in Bezug auf die Dekoration benachteilige den Mieter unangemessen.