Weniger Geld für GmbH-Geschäftsführer?

Er muss einer Gehaltskürzung nur zustimmen, wenn anders der Betrieb auf dem Spiel stünde

onlineurteile.de - Einer GmbH ging es wirtschaftlich nicht gut; sie war überschuldet. Das sollte auch ihr Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter war, finanziell zu spüren bekommen - meinten jedenfalls die Mitgesellschafter. Sie kürzten seine Bezüge auf 2.000 DM monatlich. Der Geschäftsführer ließ sich das nicht gefallen und klagte circa 50.000 Euro ein - mit Erfolg.

Das Oberlandesgericht Naumburg sah für die drastische Kürzung keinen Anlass (5 U 12/03). Wenn eine Gesellschaft Verluste mache, sei deshalb der Geschäftsführer nicht gleich verpflichtet, eine Gehaltskürzung hinzunehmen. Das müsse er nur, wenn die Auszahlung seiner Bezüge der GmbH Mittel entziehe, auf die sie zum Überleben dringend angewiesen sei. Nähme die finanzielle Krise des Unternehmens solche Ausmaße an, müsste der Geschäftsführer die Kürzung akzeptieren (sofern sie absehbar zur Gesundung des Unternehmens beitrüge).