Wenn der Betrieb doch nicht umzieht ...

Arbeitnehmerin erhält trotz betriebsbedingter Kündigung ihre Stelle wieder

onlineurteile.de - Der Schock saß tief, als die Chefin der Mitarbeiterin im Kundenservice mitteilte, der ganze Betrieb werde von einer anderen Firma übernommen und zudem in eine andere Stadt verlegt. Weil sie nicht umziehen wollte, wurde der Teilzeitkraft aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Kurze Zeit später erfuhr die Frau, dass die neue Firma beschlossen hatte, den Kundenservice doch an Ort und Stelle zu lassen.

Ihr Job war innerbetrieblich neu ausgeschrieben worden. Als sich die Angestellte aber um ihre alte Stelle bewarb, erhielt sie einen Korb. Sie zog vor Gericht und forderte, zu den alten Konditionen wieder eingestellt zu werden. Zu Recht, erklärte das Bundesarbeitsgericht: Der Anspruch der Frau bestehe auch gegenüber der neuen Firma (8 AZR 989/06).

Entstehe zwischen der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist eine Situation, die es ermögliche, den betroffenen Mitarbeiter weiterhin zu beschäftigen, müsse man ihm die Stelle auch zugestehen. Hier sei entgegen dem ursprünglichen Plan der Kundenservice nicht verlegt worden. Der Widerspruch der Mitarbeiterin gegen die Übernahme durch die neue Firma sei damit hinfällig.

Wie bei jedem anderen Betriebsübergang auch, bleibe der Frau daher ihre Stelle erhalten. Auch für geplante Stilllegungen, die dann doch nicht stattfänden, gelte dieser Grundsatz. Einzige Voraussetzung: Der Mitarbeiter müsse seinen Wunsch nach Weiterbeschäftigung innerhalb einer Frist von einem Monat geltend machen - gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem er von der neuen Situation erfährt.