Wenn der Chefarzt im Urlaub ist ...

Darf er bei Privatpatienten die Behandlung einem Vertreter überlassen?

onlineurteile.de - Die Privatpatientin musste dringend operiert werden. Im Krankenhaus hatte sie eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung unterzeichnet, um sich die Behandlung durch den Chefarzt zu sichern. Doch just an dem Tag, an dem die Frau operiert werden sollte, hatte der Chefarzt der Klinik Urlaub eingeplant.

Verschieben könne man die Operation nicht, teilte ihr der Mediziner mit. Die Patientin könne nun wählen: Entweder sie lasse sich wie ein normaler Kassenpatient vom diensthabenden Arzt operieren oder sie akzeptiere einen Oberarzt als Vertreter. Dann müsste sie allerdings das vereinbarte Chefarzt-Honorar zahlen. Die Patientin entschied sich für den zweiten Vorschlag. Später beglich sie jedoch die Rechnung der Klinik nur teilweise und begründete das damit, nicht vom Chefarzt persönlich operiert worden zu sein.

Wenn die Beteiligten Wahlleistung vereinbaren, müsse im Prinzip der Chefarzt selbst operieren, erklärte der Bundesgerichtshof (III ZR 144/07). Ein Patient wähle die Chefarztbehandlung im Vertrauen auf die besondere medizinische Kompetenz des Arztes. Enthalte die Wahlleistungsvereinbarung eine Klausel, mit der Patienten einer Behandlung durch einen Vertreter zustimmten, dürfe sich diese Klausel nur auf unvorhersehbare Fälle beziehen.

Klinik und Patient könnten aber auch anderslautende individuelle Absprachen treffen. Wenn sie sich explizit darauf einigten, dass trotz der Wahlleistungsvereinbarung ein Vertreter einspringen könne, bleibe der Honoraranspruch des Wahlarztes bestehen. Und so liege der Fall hier, die Patientin müsse daher die restliche Summe bezahlen.