Wenn der Tarifvertrag etwas anderes vorsieht ...

... muss sich die Kündigungsfrist nicht nach der Beschäftigungsdauer richten

onlineurteile.de - Der Mann hatte fast dreißig Jahre in dem Kfz-Betrieb geschuftet, als ihm gekündigt wurde. Der Chef legte seinen Betrieb still und schickte allen Mitarbeitern den blauen Brief. Die Kündigungsfrist betrug für alle Arbeitnehmer gleichermaßen sechs Wochen. So war es im Manteltarifvertrag des Kraftfahrzeuggewerbes für Betriebe mit weniger als 20 Arbeitnehmern vorgesehen.

Dagegen pochte der langjährige Mitarbeiter auf die gesetzliche Kündigungsfrist: Die dauert nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit sieben Monate. Der Manteltarifvertrag sei in diesem Punkt unwirksam, meinte der Mechaniker, weil er nicht nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit unterscheide.

Tarifverträge könnten von den gesetzlichen Regelungen abweichen, urteilte jedoch das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 21/07). Was im Tarifvertrag vereinbart werde, unterliege der Tarifautonomie. Die Tarifpartner müssten sich nicht unbedingt an die gesetzlichen Regelungen halten - die Kündigungsfristen stünden durchaus zur Disposition. So könnten sich zum Beispiel Gewerkschaften kürzere Kündigungsfristen durch höhere Löhne "abkaufen" lassen.

Bei so langer Betriebszugehörigkeit wie im konkreten Fall dauere die Kündigungsfrist laut BGB zwar sieben Monate. Aber der Tarifvertrag könne dies auch anders regeln, einheitlich und nicht nach Beschäftigungsdauer gestaffelt. Im konkreten Fall sei das in Bezug auf Kleinbetriebe geschehen. Die Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende sei wirksam vereinbart.