Wenn der Vater sich um den Sohn kümmern kann
onlineurteile.de - 2004 hatte das Paar geheiratet. Nach der Geburt eines Sohnes ging die Ehe im Herbst 2005 in die Brüche, 2008 wurde sie geschieden. Seither streiten die Ex-Partner um Betreuungsunterhalt. Der kleine Junge besucht mittlerweile einen Ganztages-Kindergarten. Die Mutter arbeitet halbtags. Der Vater ist bereits im Vorruhestand und bot ihr an, sich mehr um das Kind zu kümmern. Dann könnte sie eine Vollzeitstelle annehmen.
Auf dieses Angebot müsse die Frau nicht eingehen, hatte das Oberlandesgericht (OLG) entschieden, und ihr weiterhin - bis zur Einschulung des Jungen - Betreuungsunterhalt zugesprochen. Begründung: Ein Kind im Kindergartenalter müsse rund um die Uhr betreut werden. Das widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Das Urteil hatte daher auch keinen Bestand: Auf die Revision des Vaters hin hob es der BGH auf (XII ZR 45/09). Ab dem dritten Geburtstag eines Kindes habe die persönliche Betreuung keinen Vorrang mehr, so die Bundesrichter. Jedenfalls nicht grundsätzlich - es komme auf die individuellen Verhältnisse an.
Anspruch auf Betreuungsunterhalt bestehe nur, wenn einer Vollerwerbstätigkeit der Unterhaltsberechtigten gewichtige Gründe entgegenstünden. Das treffe hier nicht zu. Der Junge sei in einem Vollzeit-Kindergarten gut untergebracht. Darüber hinaus sei der Vater bereit, den bisherigen Umgang auszuweiten und das Kind zuverlässig zu betreuen. Das Vater-Sohn-Verhältnis sei gut, diese Lösung entspreche also auch dem Wohl des Kindes.
Entgegen der Ansicht des OLG sei die Mutter deshalb verpflichtet, das Angebot ihres Ex-Mannes anzunehmen und ganztags zu arbeiten. Ein allgemeiner Hinweis auf Streitereien der Eheleute genüge nicht, um so eine Lösung abzulehnen. Anders läge der Fall, wenn das Kind durch Trennungskonflikte traumatisiert wäre. Dafür gebe es aber keinen Anhaltspunkt.