Wenn der Vermieter das Kautionskonto auflösen will

Mieter erreicht mit einstweiliger Verfügung Rechtsschutz

onlineurteile.de - Als damals der Mietvertrag unterzeichnet wurde, hatte der Mieter 2.200 Euro Kaution gezahlt. Ein paar Jahre später stand ein Umzug an. Da erklärte der Vermieter aus heiterem Himmel, der Mieter schulde ihm 2114,11 Euro. Diese Summe werde er der Einfachheit halber gleich mit der Kaution verrechnen. Der Vermieter ging zur Bank und kündigte das Kautionskonto.

Die Bank hätte ihm das Geld nach einer Frist von vier Wochen auch ausgezahlt, ohne dies an irgendwelche Bedingungen zu knüpfen. "Das sei so üblich", hieß es dort nur. Daraufhin erwirkte der Mieter eine einstweilige Verfügung, um die Kaution vor dem Zugriff des Vermieters zu retten. Denn er war der Ansicht, dass er dem Vermieter rein gar nichts mehr schuldete.

Das Amtsgericht Bremen erließ eine "einstweilige Unterlassungsverfügung" (auf deutsch: es verbot der Bank die Auszahlung), um dem Mieter Rechtsschutz zu verschaffen (4 C 0166/07). Solange nicht geklärt sei, ob dem Vermieter die Kaution überhaupt zustehe, könne er sie auch nicht kassieren. Die Kaution sei zwar dazu da, Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter zu sichern. Allerdings nur dann, wenn der Mieter ihm tatsächlich etwas schulde. Das müsse vom Gericht festgestellt werden. Erst dann dürfe der Vermieter das Konto auflösen.