Wenn die allgemeinen Regeln der Technik Fehler bergen ...
onlineurteile.de - Ein Installateur verlegte im Jahr 2000 in einem Keller Schläuche, die mit einem Aluminiumgeflecht ummantelt waren. Nach einiger Zeit zersetzte sich das Aluminium und der Schlauch platzte. Der Wasserschaden kostete die Versicherung 11.500 Euro.
Das Geld forderte sie vom Handwerksunternehmen zurück: Im Jahr 2000 hätten einige Wissenschaftler bereits an der Eignung von Aluminium für diesen Einsatzzweck gezweifelt, argumentierte die Versicherung. Der Installateur hätte Schläuche mit einem anderen Mantel verwenden müssen.
Dem widersprach das Oberlandesgericht München, es konnte kein Verschulden des Handwerkers erkennen (9 U 5022/06). Denn der Sachverständige des Gerichts hatte bestätigt, dass es bis 2003 dem Stand der Technik entsprach, Schläuche mit Aluminiummantel einzusetzen.
Schon möglich, dass die Wissenschaft im Jahr 2000 bereits über die Korrosionsbeständigkeit von Aluminium diskutierte, räumten die Richter ein. Ein Installateur sei aber nicht verpflichtet, alle wissenschaftlichen Debatten auf seinem Fachgebiet zu verfolgen und sofort Konsequenzen zu ziehen. Man könne von einem Handwerker nur verlangen, dass er dem Stand der Technik entsprechend arbeite. Das sei geschehen, also liege kein Verschulden vor. Im übrigen führe auch nicht jede wissenschaftliche Diskussion zu einer Änderung des Stands der Technik.