Wenn Erwachsene reden und Kinder spielen ...

Nicht immer haften Eltern für "Fehltritte" ihrer Kleinen

onlineurteile.de - Sehr freundlich wirkte die Anwältin, die die Frau mit ihren beiden kleinen Söhnen aufgesucht hatte. Nein, Kinder störten nicht, hatte sie erklärt und den Jungs Papier und Textmarker zum Malen gebracht. Alle zusammen nahmen an einem langen Holztisch im Büro der Anwältin Platz.

Doch nach der Besprechung mit der Mandantin merkte die Rechtsanwältin, dass ein Kind mit dem Marker zu fest aufgedrückt und so sein "Kunstwerk" auf dem Holztisch verewigt hatte. Da war Schluss mit lustig. "Wenn die Farbflecken nicht mehr weggehen, verlange ich Schadenersatz", drohte sie der Mutter. Sie habe hier ihre Aufsichtspflicht verletzt.

Tatsächlich war die Verfärbung mit Reinigungsmitteln nicht mehr zu entfernen. Schließlich sollte die Mutter ca. 1.500 Euro für den "markierten" Tisch zahlen. Diese Forderung wies die Mandantin entrüstet zurück: Schließlich habe die Juristin doch selbst am Tisch gesessen und den Kindern die Stifte in die Hand gedrückt. Auch das Amtsgericht München verneinte hier einen Anspruch auf Schadenersatz (271 C 8031/07).

Zwar hätten Eltern minderjähriger Kinder grundsätzlich die Pflicht einzuschreiten, wenn abzusehen sei, dass diese Schaden anrichteten. Hier aber habe die Juristin den Kindern die nicht abwaschbaren Stifte gegeben (juristisch: die "Gefahrenquelle geschaffen") und sei die ganze Zeit neben den malenden Kindern gesessen. Sie hätte also selbst eingreifen und den Schaden verhindern können. (Die Anwältin legte gegen das Urteil Berufung ein.)