Wenn es abends glatt wird ...
onlineurteile.de - Es war mal wieder glatt an diesem Winterabend. Das wusste der Mann, als er sich um 21.30 Uhr ans Steuer setzte. Aber so war es ja schon seit zwei Stunden und der Autofahrer dachte, die Gemeinde habe inzwischen längst Streufahrzeuge losgeschickt. Leider irrte er sich da. Schon bei der nächsten Kurve mit kleinem Gefälle schlitterte sein Wagen gegen einen Laternenpfahl. Ärgerlich war nicht nur die Delle am Auto, sondern auch die Rechnung, die ihm die Gemeinde schickte. Die wollte nämlich den Laternenpfahl auf seine Kosten auswechseln.
So nicht, meine Herren, meinte der Mann. Schließlich bestehe bis 20 Uhr Streupflicht, was die Gemeinde ignoriert habe. Deshalb müsse sie selbst für den Schaden an der Laterne aufkommen und obendrein seine Autoreparatur finanzieren. Außerdem sei er sicher, dass an der fraglichen Stelle an diesem Abend noch mehr Autos gerutscht seien. So sah es auch das Oberlandesgericht Hamm: Den Laternenschaden dürfe die Kommune dem Autofahrer nicht aufhalsen (9 U 69/04).
Da müsste sie schon hieb- und stichfest belegen, dass der Schaden durch den Aufprall gerade dieses Wagens entstanden sei. Doch eine Bemerkung des Gemeindevertreters lege den Verdacht nahe, man wolle hier eine gute Gelegenheit nutzen. Der Gemeindevertreter hatte nämlich im Prozess gesagt, Laternen würden, um Kosten einzusparen, nur dann ausgewechselt, wenn gerade jemand zur Hand sei, der das bezahlen müsse.
Für den Autoschaden müsse die Kommune aber nicht einstehen, erklärten die Richter. Es sei schon richtig, dass die Streupflicht bis 20 Uhr andauere. Wenn Schneefall oder Eisregen jedoch erst ab ca. 19.20 Uhr einsetzten, könnten die Autofahrer nicht erwarten, dass noch im ganzen Gemeindegebiet gestreut werde. Schließlich benötigten Streufahrzeuge eine gewisse Anlaufzeit und das bedeute, dass letztlich erst nach 20 Uhr gestreut worden wäre. Das sei für die Gemeinde unzumutbar.