Wer am meisten zahlt, ist Spitze!?
onlineurteile.de - Die deutsche Wettbewerbszentrale beanstandete die Methoden von "booking.com" - eines Internetportals für Hotelbuchungen, das von einer niederländischen Gesellschaft betrieben wird. In der Rubrik "Beliebtheit" listete das Buchungsportal Hotelbetriebe in einer Reihenfolge auf, die nicht durch eine Meinungsumfrage bzw. durch Noten von Hotelgästen zustande kam. Vielmehr konnten die teilnehmenden Hotels das Ranking selbst beeinflussen, und zwar durch Provisionszahlungen an das Buchungsportal.
So werde das Publikum getäuscht, kritisierte die Wettbewerbszentrale und forderte, das Pseudo-Ranking zu verbieten. Vom Landgericht Berlin bekam sie Recht (16 O 418/11). Von einer Skala beliebter Hotels erwarteten Nutzer des Portals, dass sie auf unabhängigen Bewertungen von Gästen beruhe, die hier ihre Erfahrungen einfließen lassen. Keinesfalls rechneten potenzielle Reisende damit, dass Hotels die Möglichkeit bekämen, die Reihenfolge durch die Zahlung von Provision zu ihren Gunsten zu verändern.
Bei so einem "gekauften" Ranking hätten Hotelbetriebe das Nachsehen, die von ihren Kunden gut bewertet würden, aber keine Provision zahlen wollten. Die Praxis von "booking.com" entwerte zudem die Glaubwürdigkeit der gesamten Zunft von Hotelbuchungsportalen, die ihre Rankings in der Regel gemäß den Bewertungen der Kunden aufstellten. "Booking.com" dürfe keine gekauften Rankings mehr publizieren und Hotelbetrieben diese Möglichkeit nicht mehr anbieten. (Die Betreiber des Portals haben gegen das Urteil Berufung eingelegt.)