Wer auf dem Behindertenparkplatz parkt ...
onlineurteile.de - Ein Mann parkte vor seiner Stammkneipe. Nur ganz kurz wollte er stehenbleiben, um Bescheid zu sagen, dass er heute abend für den Stammtisch keine Zeit hatte. Deshalb sah er kein Problem darin, das Auto auf dem Behindertenparkplatz direkt vor dem Lokal abzustellen. Allerdings traf er dann doch einen Bekannten, mit dem er kurz plauderte. Nach einer halben Stunde verließ er die Kneipe, um nach Hause zu fahren - da war allerdings sein Auto bereits von der Polizei abgeschleppt worden. 195,46 Mark verlangte die Gemeinde für Abschleppen und Verwaltungsaufwand.
Der Autobesitzer legte Widerspruch gegen den Bescheid ein: Sein Auto habe niemanden behindert, in der Nähe seien mehrere Parkplätze frei gewesen. Also hätten die Polizisten zumindest etwas warten und/oder bei der Dienststelle anrufen können, um den Halter des Autos ausfindig zu machen. Nach so kurzer Zeit den Wagen abzuschleppen, sei völlig unverhältnismäßig. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht wies diesen Einwand zurück (4 L 118/01). Dass sein Auto konkret niemandem im Wege gestanden sei, spiele keine Rolle: Behinderte Menschen müssten prinzipiell darauf vertrauen können, dass gekennzeichnete Parkplätze unbedingt für sie reserviert blieben. Autos, die dort unberechtigt parkten, dürften daher auf der Stelle abgeschleppt werden.
Den Abschleppwagen zu rufen, sei höchstens dann unverhältnismäßig, wenn der Falschparker problemlos und schnell herbeigeholt werden könne, um das Auto selbst wegzufahren. Nur wer sich in unmittelbarer Nähe aufhalte und einen entsprechenden Hinweiszettel gut sichtbar im Auto deponiere, könne erwarten, dass ihn die Beamten informierten. Eine Halteranfrage bei der Zulassungsstelle oder bei der Polizei sei dagegen unzumutbar: Erstens seien die Behörden abends nicht besetzt. Zweitens dauere das viel zu lange und nütze auch gar nichts. Wenn die Beamten den Namen des Halters wüssten, wüssten sie noch nicht, wo er stecke. Dann stehe das Auto immer noch am falschen Platz und die Rückkehr des Fahrers bleibe ungewiss.