Wer dauerhaft Leiharbeiter beschäftigt ...
onlineurteile.de - Beschäftigt ein Unternehmen längerfristig und regelmäßig Leiharbeitnehmer, muss es, wenn Entlassungen anstehen, vorrangig Leiharbeit abbauen, anstatt dem Stammpersonal zu kündigen, urteilte das Landesarbeitsgericht Hamm.
Der konkrete Fall: Eine Frau war als Näherin in der Näherei- und Vliesabteilung eines Polstermöbel-Herstellers angestellt. In dieser Abteilung arbeiteten neben dem Stammpersonal regelmäßig auch Leiharbeiterinnen. Eines Tages beschloss der Arbeitgeber, Produktionsteile künftig einzukaufen, die bisher im eigenen Betrieb hergestellt wurden. Damit verbunden sollte Personal in der Näherei abgebaut werden.
Mehrere (Stamm-)Arbeitnehmerinnen bekamen den blauen Brief: Man müsse ihnen leider betriebsbedingt kündigen, teilte der Polstermöbel-Hersteller mit. Denn er sehe keine Möglichkeit mehr, sie zu beschäftigen. Doch die in derselben Abteilung tätigen Leiharbeitnehmerinnen nähten weiter. Also gibt es doch noch Arbeit, dachte die Näherin - und klagte gegen die Kündigung.
Das Landesarbeitsgericht Hamm erklärte sie für unwirksam (11 Sa 1338/06). Ob der Arbeitgeber Produktionsteile selbst fertigen lasse oder zukaufe - mit entsprechenden Konsequenzen für den Beschäftigungsbedarf - sei eine unternehmerische Entscheidung, in die sich das Gericht nicht einmischen könne. Beim Abbau des so geschaffenen "Personalüberhangs" müsse er aber vorrangig die Leiharbeit abbauen.
Hier gehe es ja nicht um Leiharbeitnehmer, die ausnahmsweise im Betrieb eingesetzt seien, um Engpässe durch Krankheiten oder Urlaub zu überbrücken. Das Unternehmen beschäftige vielmehr dauerhaft Leiharbeitnehmer, welche die gleiche Tätigkeit ausführten wie fest angestellte Arbeitnehmer. Unter diesen Umständen dürfe regulärem Personal nicht betriebsbedingt gekündigt werden. Dies sei nur zulässig, wenn im Betrieb keine Möglichkeit mehr bestehe, das Stammpersonal zu beschäftigen. Solange Leiharbeitnehmer Arbeitsplätze besetzten, fehle es aber nicht an Beschäftigungsmöglichkeit.