Wer die Versicherung anschwindelt ...,

... tut sich beim Nachweis eines Diebstahls doppelt schwer

onlineurteile.de - Es ging um einen angeblich im September 2000 geklauten Mercedes Benz C 180 Combi. Ein Mann meldete das Fahrzeug bei einer Polizeiwache als gestohlen. Im Schadenanzeigeformular der Kaskoversicherung bezeichnete er sich als Eigentümer des versicherten Fahrzeugs. In Wirklichkeit gehörte der Mercedes einer EDV-Unternehmensberatungs-GmbH, für die der Mann arbeitete. Die Versicherung glaubte nicht an Diebstahl, lehnte jede Entschädigung ab und ließ sich verklagen.

Beim Oberlandesgericht Köln hatte sie Erfolg (9 U 186/02). Es gebe keinen Beleg für die Schilderung des Versicherungsnehmers, wo er das Auto abgestellt und später nicht mehr vorgefunden habe. In Ausnahmefällen könne man sich zwar allein auf die Angaben des Versicherungsnehmers verlassen, das setze aber voraus, dass er uneingeschränkt glaubwürdig sei. Das treffe hier nicht zu, denn der Versicherungsnehmer habe in der Schadensanzeige Fragen vorsätzlich falsch beantwortet. Vor allem die Frage nach den Eigentumsverhältnissen sei wesentlich für den Umfang einer Entschädigung.