Wer Fristverlängerung für Schönheitsreparaturen beantragt ...
onlineurteile.de - Ein Ehepaar stand kurz vor dem Umzug in eine andere Stadt. Der Auszugstermin stand schon fest, als Post von der Hausverwaltung kam: Dem beiliegenden Zustandsprotokoll könnten die Mieter entnehmen, was in der Wohnung zu renovieren sei, teilte die Hausverwaltung mit. Dazu waren die Eheleute gar nicht verpflichtet, denn die einschlägigen Klauseln im Mietvertrag waren unwirksam. Doch das wussten die Mieter nicht.
Nach dem Auszug baten die Eheleute schriftlich die Hausverwaltung der Vermieter, die gesetzte Frist für die Schönheitsreparaturen um eine Woche zu verlängern. Da sie mittlerweile nicht mehr in der Stadt lebten, benötigten sie mehr Zeit, um den Arbeitsaufwand zu begutachten und eine Firma zu beauftragen, schrieben die Ex-Mieter. Als sich die Aktion um mehrere Wochen verzögerte, behielten die Vermieter kurzerhand die Kaution ein und verklagten die Eheleute auf Schadenersatz in Höhe der restlichen Kosten der Wohnungsrenovierung (die inzwischen die Vermieter selbst in Auftrag gegeben hatten).
Den ehemaligen Mietern wurde ihre mangelnde Rechtskenntnis zum Verhängnis: Das Kammergericht in Berlin entschied den Streit zu Gunsten der Vermieter (8 U 99/05). Die Eheleute könnten sich nicht darauf berufen, dass die mietvertragliche Regelung unwirksam sei. Denn sie hätten mit ihrem Schreiben an die Hausverwaltung prinzipiell ihre Pflicht anerkannt, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Sie schuldeten deshalb den Vermietern den geforderten Betrag.