Wer Tickets bestellt, muss sie bezahlen
onlineurteile.de - Bei einem Ticketcenter bestellte eine Dame telefonisch vier Eintrittskarten für ein "Event" im Spiegelzelt: Varieté mit Abendessen von Herrn Witzigmann (zum Preis von insgesamt 626 Euro). Obwohl die Kundin die Bestellung erst per Mail bestätigte, überlegte sie es sich anders. Zwei Wochen später wollte sie die Karten nicht mehr.
Während das Ticketcenter auf Zahlung bestand, war die Kundin der Ansicht, sie dürfe den Kauf rückgängig machen. Da sie die Karten telefonisch bestellt habe, handle es sich (wie beim Versandhandel) um einen "Fernabsatzvertrag". Da hätten die Verbraucher ein Widerrufsrecht, das sie in Anspruch nehme.
Die Vorschriften über Fernabsatzverträge gelten beim Kauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen nicht, erklärte das Amtsgericht München (182 C 26144/05). Im Bereich der Freizeitgestaltung existiere kein Widerrufsrecht. Wer Tickets reserviere - gleichgültig, ob persönlich, per Telefon oder per Mail -, müsse sie bezahlen. Ob der Kunde die Karten beim Veranstalter selbst oder bei einem Ticketcenter bestelle, spiele ebenfalls keine Rolle.
Das Widerrufsrecht werde Verbrauchern im Versandhandel eingeräumt, weil sie dort Produkte bestellten, ohne diese sehen und prüfen zu können. Beim Kartenverkauf seien die Verbraucher nicht so schutzbedürftig. Im Gegenteil: Hier wären Ticketverkäufer unverhältnismäßig benachteiligt, wenn Kartenbesteller es sich bis kurz vor einer Veranstaltung offenhalten dürften, ob sie diese auch wirklich abnehmen.