Wer zum "Spottpreis" ein altes "Bastlerfahrzeug" kauft ...
onlineurteile.de - Für schlappe 1.650 Euro hatte der Mann einen zehn Jahre alten VW (mit 107.500 km auf dem Tacho) gekauft. Im Kaufvertrag wurde das Auto als "Bastlerfahrzeug" bezeichnet. Der Käufer schaffte mit dem Wagen weitere 6.100 Kilometer. Ein halbes Jahr nach dem Kauf reklamierte er schwere Mängel, die ihm der Verkäufer arglistig verschwiegen habe: Die Unterbodenbleche seien durchgerostet, die rechte Antriebswelle und die Radaufhängung verschlissen, die gesamte Bremsanlage defekt.
Der Verkäufer lehnte es ab, den Wagen auf seine Kosten zu reparieren oder den Kauf rückgängig zu machen: Gerade weil das Auto erhebliche Mängel aufwies, habe er es ja als "Bastlerfahrzeug" eingestuft. Auch der niedrige Kaufpreis zeige, dass das Auto nicht mehr viel wert gewesen sei. Vergleichbare intakte Fahrzeuge kosteten mindestens das Doppelte. Er habe also niemanden getäuscht.
So sah es auch die Richterin des Amtsgerichts München: Sie wies die Klage des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises ab (231 C 2536/08). Werde ein gebrauchtes Auto als "Bastlerfahrzeug" bezeichnet, sei dies ein klarer Hinweis auf Mängel. Da hätte es nahegelegen, sich genau nach der Art der Mängel zu erkundigen. Wer nicht eingehend nach dem Zustand des Wagens frage, könne nicht nachträglich behaupten, er sei "von nur geringfügigen Mängeln" ausgegangen - wenn so klare Indizien für das Gegenteil vorlägen.
Außerdem sei der Käufer noch 6.100 Kilometer gefahren. Also könnten die Bremsen ja wohl nicht schon beim Kauf defekt gewesen sein. Kurz vorher seien auch neue Reifen montiert worden (wie eine Werkstattrechnung belege). Bei dieser Montage sei den Mechanikern an der Radaufhängung kein Verschleiß aufgefallen - also musste der Verkäufer darüber auch nicht Bescheid wissen. Das gelte gleichermaßen für die durchgerosteten Unterbodenbleche.