Werbeaktion: Strandtasche als Geschenk
onlineurteile.de - Ein Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe beanstandete die Reklame einer Parfümeriekette für eine Verkaufskampagne. In Werbeanzeigen hatte das Unternehmen Kunden ein Geschenk versprochen: "Beim Kauf von Produkten der abgebildeten Marken, ab einem Wert von 45 Euro, erhalten Sie eine exklusive Strandtasche als Geschenk" - "solange der Vorrat reicht".
Dieser Hinweis sei unklar und müsse erläutert werden, fand der Verein. Die Parfümeriekette müsse angeben, wie viele Strandtaschen sie verschenke. Ansonsten locke man mit diesem Versprechen Verbraucher in die Läden, ohne dass diese wüssten, ob sie überhaupt von der Vergünstigung profitierten.
Der Bundesgerichtshof sah die Werbung dagegen nicht als "intransparent" an (I ZR 224/06). Der Hinweis "solange der Vorrat reicht" informiere die Verbraucher darüber, dass die versprochene Zugabe nicht im gleichen Umfang vorrätig sei wie die beworbene Ware, d.h. die Parfümerieprodukte der im Inserat abgebildeten Marken. Diese Information sei notwendig, aber auch ausreichend.
Der Kunde wisse dann, dass er mit dem Geschenk nicht sicher rechnen könne, selbst wenn er vorhabe, bald in einer Parfümerie-Filiale einzukaufen. Gäbe das Unternehmen eine Stückzahl an, würde das dem Kunden nicht weiterhelfen. Damit hätte er auch keine Garantie, z.B. am ersten Tag der Werbeaktion abends im Laden noch eine Strandtasche zu erhalten - denn er wisse ja nicht, wie viele Interessenten vorher schon einkauften.
Anders wäre die Reklame zu beurteilen, wenn die vom Unternehmen bereitgehaltene Menge an Geschenken in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage stehe. Dann hätte der Verbraucher nämlich auch bei schneller Reaktion kaum eine Chance, die Zugabe zu ergattern. Unter diesen Umständen wäre die Formulierung "Solange der Vorrat reicht" tatsächlich irreführend. Das treffe hier aber nicht zu.