Werbeanrufe nur mit vorheriger Zustimmung

Das "Double-Opt-In-Verfahren" beweist das Einverständnis des Anschlussinhabers nicht

onlineurteile.de - Die Allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, die AOK Plus, war schon 2003 per Gerichtsurteil dazu verdonnert worden, Verbraucher nicht mehr ohne deren Einverständnis zu Werbezwecken anzurufen. Bei einem Verstoß drohten 5.000 Euro Vertragsstrafe. Fünf Jahre später wurde die Krankenkasse "rückfällig".

In ihrem Auftrag erhielten zwei Verbraucher Werbeanrufe von einem Callcenter. Daraufhin forderte die Verbraucherzentrale von der AOK Plus 10.000 Euro Vertragsstrafe. Doch die Krankenkasse erklärte, die Angerufenen hätten im so genannten Double-Opt-In-Verfahren ihr Einverständnis erklärt.

Die Verbraucher hätten an Online-Gewinnspielen teilgenommen, dort Telefonnummer plus Mailadresse angegeben und durch Markieren eines Feldes der Telefonwerbung zugestimmt. Anschließend habe man ihnen eine "Check-Mail" geschickt (d.h. eine Mail mit Hinweis auf das Gewinnspiel). Die hätten beide Verbraucher durch Anklicken eines Links bestätigt.

Das genügt nicht, entschied der Bundesgerichtshof (I ZR 164/09). Dass die angegebene Telefonnummer wirklich die des Absenders der Bestätigungs-E-Mail sei, stehe damit nicht fest. Es gebe zahlreiche Möglichkeiten, versehentlich oder vorsätzlich eine falsche Telefonnummer einzutragen.

Das Gesetz verlange zwingend, dass der angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis damit erklärt haben müsse. Das deutsche Recht sei da strenger als die einschlägige EU-Richtlinie. Es bewerte unaufgeforderte Werbeanrufe als unzumutbare Belästigung und unlauteren Wettbewerb. Die AOK Plus müsse die Vertragsstrafe zahlen.