Werbeanrufe unzulässig

OLG Hamm kippt Vertragsklausel zu Werbeanrufen in Mobilfunkverträgen

onlineurteile.de - Eine Geschäftsfrau hatte einen Mobilfunkvertrag unterschrieben, der folgende Klausel enthielt: Die Telefonteilnehmerin erkläre sich damit einverstanden, über ihr Mobiltelefon "weitere interessante Angebote und Informationen" zu erhalten. Schon bald klingelte das Handy: Der Mobilfunkanbieter hatte die Telefonnummer an ein anderes Unternehmen weitergegeben, das die Geschäftsfrau mit Werbeanrufen bombardierte.

Die Telefonkundin war davon wenig erbaut und verklagte das Mobilfunkunternehmen auf Unterlassung. Die Klausel sei im Kleingedruckten leicht zu übersehen, argumentierte die Frau, außerdem sei sie inhaltlich unklar. Das Oberlandesgericht Hamm gab der Kundin Recht (4 U 78/06): Mobilfunkkunden müssten unerwünschte Werbeanrufe auf ihrem Handy nicht hinnehmen. Daran ändere auch die einschlägige Vertragsklausel nichts.

Die Werbeklausel beschönige das, was auf die Kunden zukomme, und stehe obendrein im Vertrag so versteckt, dass der durchschnittliche Mobilfunkteilnehmer sie gar nicht erst zur Kenntnis nehme. Sie sei deshalb nichtig, damit sei auch die Einwilligung der Kundin in diese Praxis hinfällig. Solche Vertragsklauseln bahnten einem Adressen- und Nummernhandel den Weg, der für die Verbraucher nicht zu durchschauen und zu steuern sei. Sie müssten vor dieser Belästigung geschützt werden.