Werbekampagne mit Bild von Boris Becker
onlineurteile.de - Die Erstausgabe der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung erschien im September 2001. Vorher und nachher machte der Verlag für sein neues Blatt Reklame mit einem Testexemplar. In Anzeigen erschien ein Foto vom zusammengerollten Testexemplar. Zu erkennen war auf dem Foto der Name der Zeitung, ein Bild vom damaligen Außenminister Fischer sowie ein Portrait von Boris Becker mit der Schlagzeile: "Der strauchelnde Liebling".
Den "Liebling" hatte man nicht gefragt, ob das Foto veröffentlicht werden dürfe. Becker sah sein Recht am eigenen Bild verletzt und forderte vom Verlag fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 2.365.395 Euro. Eine Person der Zeitgeschichte müsse so eine Werbung für ein neues Blatt hinnehmen, urteilte dagegen der Bundesgerichtshof (I ZR 65/07). Nur für die Monate nach dem September 20001, als die Zeitung schon erschien, stehe Becker Entschädigung zu.
Mit Fotos habe der Verlag die Aufmerksamkeit der Betrachter auf eine seriöse, neue Zeitung lenken wollen, ohne den Eindruck zu erwecken, Becker empfehle das Blatt. Dieser Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des ehemaligen Tennisprofis sei nicht schwerwiegend. Es sei zulässig, die Öffentlichkeit mit der Abbildung einer - vor der Erstausgabe notwendigerweise fiktiven - Titelseite über Gestaltung und Ausrichtung eines neuen Blatts zu unterrichten.
Nach dem ersten Erscheinen hätte der Verlag aber mit einem tatsächlich erschienenen Exemplar der Zeitung werben können und müssen. Von da an wäre es zumutbar gewesen, Rücksicht auf das Persönlichkeitsrecht von Becker zu nehmen und die Reklame umzustellen. Über die Höhe der für die unzulässige Werbung fälligen Lizenzgebühr müsse nun die Vorinstanz entscheiden.