Werbeprospekt muss Firmenanschrift enthalten

Urteile in einem Satz

onlineurteile.de - Unternehmen müssen in einem Werbeprospekt ihre vollständige Identität angeben, d.h. den im Handelsregister eingetragenen Firmennamen und die Firmenanschrift; mit Erfolg verklagte ein Verband von Versandhandelsunternehmen eine bundesweit tätige Baumarktkette, weil sie in einem Reklameflyer nur Adressen und Kontaktdaten von Filialen nannte, nicht aber die Adresse der zentralen Verwaltung: Wenn Verbraucher - z.B. wegen mangelhafter Produkte - einen Rechtsstreit mit dem Unternehmen führen wollen, benötigen sie diese Informationen, um die gegnerische Partei richtig zu bezeichnen; es ist wettbewerbswidrig, wenn sich die Kunden diese Angaben über Internetseiten selbst beschaffen müssen.