Werbung auf dem Friedhof?
onlineurteile.de - Ein Münchner Bestattungsunternehmer bekam Ärger mit einem Konkurrenten. Dem war es ein Dorn im Auge, dass der Unternehmer auf Friedhöfen mit Lastern und Containern arbeitete, die groß und auffällig den Firmenschriftzug "Trauerhilfe X" trugen. Das sei sittenwidrig, beanstandete der Konkurrent: Nach allgemeiner Auffassung in der Branche habe Werbung auf Friedhöfen nichts zu suchen.
Reklame sei im Leben von heute allgegenwärtig, konterte der gescholtene Unternehmer: Der Schriftzug auf seinen Fahrzeugen sei außerdem so bescheiden, dass ihn die Trauernden nur am Rande wahrnähmen. Im Übrigen müsse er schließlich sein Eigentum kennzeichnen. Das Oberlandesgericht München erklärte (nur) das Firmenzeichen auf den Containern für den Erdaushub für unzulässig (29 U 5753/01).
Ein auffälliger Schriftzug habe immer die Funktion, auf den Anbieter von Waren oder Dienstleistungen aufmerksam zu machen. Wer nur sein Eigentum kennzeichnen wolle, habe andere Möglichkeiten als ein großes Logo. Zudem ständen die Container längere Zeit in unmittelbarer Nähe der Grabstelle. Von allen Seiten sei der Schriftzug "Trauerhilfe X" gut lesbar, die Trauergemeinde könne sich diesem Eindruck gar nicht entziehen.
Auch wenn Werbung ansonsten allgegenwärtig sei: Besucher eines Friedhofs erwarteten dort eine werbefreie Zone, um in würdiger Weise der Toten zu gedenken. Im Unterschied zu dem Logo auf den Containern störe die Reklame auf den Lastern nicht: Diese parkten nämlich immer nur kurzfristig im Friedhof und auch nicht neben den Gräbern, sondern abseits auf einem Weg. Dort könnten Besucher die Aufschrift überhaupt nur lesen, wenn sie eigens diesen abgelegenen Teil des Friedhofs aufsuchten.