Werbung auf Kfz-Anhängern
onlineurteile.de - Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. kämpft unter anderem gegen das Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeschildern. Wenn jemand Anhänger mit Werbung im öffentlichen Straßenraum an gut sichtbarer Stelle parke, ohne dafür eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis zu haben, verzerre dies den Wettbewerb, fand die Zentrale.
Dieser Auffassung widersprach der Bundesgerichtshof und wies die Unterlassungsklage der Wettbewerbshüter aus formellen Gründen ab (I ZR 250/03). Ohne Sondernutzungserlaubnis Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern auf öffentlichen Straßen oder Plätzen zu parken, verstoße unter Umständen gegen Bestimmungen des Landesstraßengesetzes. Das habe aber nichts mit dem Wettbewerbsrecht zu tun: Die Vorschriften zur Sondernutzung reservierten öffentliche Straßen für die Allgemeinheit, regelten aber nicht das Verhalten im Wettbewerb. Mit einer Wettbewerbsklage könne man deshalb diese Art Werbung nicht unterbinden.