Werbung eines Reiseunternehmens auf dem Prüfstand

Mindestpreise angegeben: Flug nach Brüssel "ab xxx DM"

onlineurteile.de - Ein Reiseunternehmen warb unter dem romantischen Titel: "FrühlingsgeFlüge" mit Schnäppchenpreisen für Flugreisen. Die Preise für die Flüge waren als Mindestpreise abgegeben: "nach ... schon ab 560 DM"! Unmittelbar darunter stand in kleinerer Schrift: "Zzgl. Steuern: Thailand 27 DM/Belgien 48 DM/ Italien 59 DM ...". Die Anzeige wurde von einem Verbraucherschutzverein beanstandet. Das Unternehmen verschweige in der Werbung die Endpreise, was gegen die Preisangabenverordnung verstoße.

Der Bundesgerichtshof wies die Unterlassungsklage ab (I ZR 180/01). Den Verstoß gegen die Verordnung räumten die Bundesrichter zwar ein, ordneten ihn jedoch als "Bagatelle" ein. Hier würden keine wesentlichen Interessen der Verbraucher verletzt, der Preisvergleich nur geringfügig erschwert. Kein verständiger Verbraucher, der Angebote studiere, werde durch diese übersichtlich gestaltete Anzeige irritiert oder irregeführt. Denn der Flugpreis und die jeweils hinzukommende Steuer seien als Bestandteile der Endpreise ohne Weiteres einander zuzuordnen. Und dann könne man die Endpreise ohne Schwierigkeiten berechnen.