Werbung für Hotel im Internet

Preisliste enthielt keine Endpreise, sondern Preisspannen "von ... bis ..."

onlineurteile.de - Auf einer Internet-Website machte ein Hotel mit 55 Zimmern Reklame für sich. Unter der Rubrik "Preisliste" fand der Verbraucher Angaben zu den Zimmerpreisen. Allerdings wurden keine Endpreise genannt. Statt dessen teilte der Hotelinhaber mit, Gäste könnten Zimmer (Einzelzimmer, Doppelzimmer, Suiten) innerhalb einer Preisspanne "von ... bis ..." buchen. Auch im Menüpunkt "Kontakt" bzw. "Reservierung" wurden die Preise nicht näher aufgeschlüsselt. Diese Art Werbung verstoße gegen die Preisangabenverordnung, beanstandete ein Verbraucherschutzverband.

Seine Unterlassungsklage hatte beim Oberlandesgericht (OLG) Schleswig Erfolg (6 U 73/06). Bevor er sich für oder gegen ein Angebot entscheide, solle sich der Verbraucher über die Preise und deren Gestaltung im Klaren sein, so das OLG. Nur dann könne er Angebote reell vergleichen.

Wer unter Angabe von Preisen werbe, müsse daher die Endpreise angeben, d.h. die Preise, die einschließlich der Umsatzsteuer und weiterer Preisbestandteile vom Kunden zu zahlen sind. Das gelte auch für Hoteliers. Bei der Internetwerbung bleibe dagegen unklar, in welcher Höhe pro Tag Zusatzkosten oder besondere Merkmale der Zimmer den Übernachtungspreis beeinflussten.

Zudem habe der Hotelier eingeräumt, dass in der untersten Preiskategorie jeweils nur ein einziges Zimmer zur Verfügung stehe. Es gebe also nur ein Einzelzimmer, ein Doppelzimmer und eine Suite zum billigsten Preis, die kleinste denkbare Anzahl. Das sei unlautere Werbung mit einem Billigangebot, das kaum jemand buchen könne. Mit Preisspannen dürften Verkäufer von Waren oder Dienstleistungen nur werben, wenn diese auch im unteren Preissegment "in nicht unerheblichem Umfang" vorhanden seien.