Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung

Steuerabzug ist auch bei Berufstätigkeit an zwei Wohnorten möglich

onlineurteile.de - Wenn ein Berufstätiger oder eine Berufstätige nicht am Wohnort der Familie arbeitet, kann das ganz schön teuer werden; vor allem, wenn wegen der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz eine Zweitwohnung her muss. Dies bekam auch der wissenschaftliche Mitarbeiter eines Bundestagsabgeordneten zu spüren. Denn der Mann wohnte in Berlin, 1996 tagte der Bundestag aber noch in Bonn.

Und so musste der Mitarbeiter in Berlin und in Bonn arbeiten, wo er eine Zweitwohnung anmietete. Als er die Miete als Werbungskosten von der Steuer absetzen wollte, wehrte das Finanzamt jedoch ab: Dies wäre nur möglich, wenn er ausschließlich außerhalb seines Hauptwohnsitzes seinem Beruf nachginge, wenn er also nur in Bonn arbeitete.

Der Bundesfinanzhof stellte jedoch klar, dass die doppelte Haushaltsführung auch dann steuermindernd zu berücksichtigen ist, wenn der Steuerzahler an beiden Wohnorten arbeitet (VI R 47/03). Der wissenschaftliche Mitarbeiter könne die Kosten der Bonner Zweitwohnung bei der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen, weil sie für ihn unvermeidlich waren. Nach Bonn umzuziehen, hätte in diesem Fall ja nichts gebracht - dann hätte der Steuerzahler in Berlin eine Zweitwohnung mieten müssen.