"Werner Eiskalt" heimlich aufgenommen ...
onlineurteile.de - Ein Internetnutzer - und vermutlich Comic-Fan - stellte sechs Ausschnitte aus dem Kinofilm "Werner Eiskalt" beim Videoportal YouTube ein. Wahrscheinlich hatte er die Videos (oder den ganzen Comic-Film) verbotenerweise im Kino aufgenommen. Als der Filmverleih Constantin von dieser Verletzung des Urheberrechts Wind bekam, schaltete er einen Anwalt ein.
YouTube entfernte nach einer Abmahnung die Filmsequenzen aus dem Netz. Das genügte dem Filmverleih nicht: Er wollte vom Videoportal darüber informiert werden, wer sein Urheberrecht ausgehebelt hatte. Da YouTube die Auskunft verweigerte, zog der Filmverleih vor Gericht.
Das Videoportal sei nicht verpflichtet, die Daten des Internetnutzers
herauszurücken, entschied das Oberlandesgericht München (29 U 3496/11). Darauf könne der Inhaber des Urheberrechts laut Gesetz nur bestehen, wenn derjenige, der ein geschütztes Werk rechtswidrig veröffentlichte, dabei "in gewerblichem Ausmaß" handelte. Das sei in diesem Fall nicht zu erkennen.
P.S.: Eine genauere Begründung des Oberlandesgerichts liegt noch nicht vor. Deshalb ist bis jetzt offen, warum es im konkreten Fall gewerbliches Handeln verneint, während bei Filesharing über Musik- oder Filmtauschbörsen in der Regel gewerbliches Handeln bejaht wird. Und damit eben auch die Auskunftspflicht. Wer an Tauschbörsen teilnimmt und dabei das Urheberrecht verletzt, dem droht eine Schadenersatzklage der Rechteinhaber in Höhe der üblicherweise anfallenden Lizenzgebühr. Wie das Amtsgericht München mitteilt, sind derzeit 1.400 solcher Klagen anhängig.