Wertverlust eines alten Unfallautos?
onlineurteile.de - Nach einem Verkehrsunfall stand fest, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers X für den Schaden des Unfallbeteiligten Y einstehen musste. Gestritten wurde nur um den so genannten "merkantilen Minderwert" — also darum, ob der Versicherer auch den geminderten Wiederverkaufswert des Wagens zu ersetzen hatte. Das Auto von Herrn Y war knapp sechs Jahre alt und hatte 67.000 km auf dem Tacho.
Der von Y beauftragte Kfz-Sachverständige hatte den Wertverlust durch den Unfallschaden auf 750 Euro geschätzt. Doch das Amtsgericht ließ das nicht gelten: Der Anspruch auf Schadenersatz für merkantilen Minderwert entfalle bei älteren Fahrzeugen, genauer: wenn der Wagen schon länger als fünf Jahre zugelassen oder mehr als 100.000 km gelaufen sei.
Gegen das Urteil legte Autobesitzer Y Berufung ein — und das Landgericht Saarbrücken sprach ihm immerhin 425 Euro Schadenersatz für den merkantilen Minderwert zu (13 S 191/12). Die zeitliche Obergrenze von fünf Jahren, ab der beim Wiederverkauf eines Unfallfahrzeugs kein Wertverlust mehr anzunehmen sei, werde den Besonderheiten des Gebrauchtwagenmarkts nicht (mehr) gerecht, erklärte das Landgericht.
Ausgangspunkt für den Wertverlust sei die Tendenz der meisten Autofahrer, auf keinen Fall ein Unfallfahrzeug zu kaufen, weil verborgene technische Mängel vorliegen könnten. Trotz aller Fortschritte der Reparaturtechnik bestehe nach wie vor das Risiko weiterer Schäden infolge mangelhaft durchgeführter Reparaturen. Deshalb erzielten Unfallfahrzeuge in der Regel einen geringeren Preis als unfallfreie Gebrauchtwagen.
Die Fahrzeuge von heute seien jedoch viel langlebiger als früher: Alter und Tachostand spielten beim Wert von Autos nicht mehr so eine zentrale Rolle. Weniger gefragte Fahrzeuge verlören durch einen Unfallschaden sehr an Wert. Gängige Autos mit gutem Wiederverkaufswert würden dagegen trotz eines Unfallschadens (wenn er fachgerecht repariert sei) ohne großen Abschlag gehandelt.
Der Gebrauchtwagenmarkt habe sich also gewandelt: So werde in der viel zitierten Schwacke-Liste für "Gebrauchte" auch der Wert zwölf Jahre alter Fahrzeuge aufgelistet. Jedenfalls sei es unsinnig, einen Wertverlust beim Wiederverkauf ab einer schematisch gezogenen Obergrenze von fünf Jahren generell auszuschließen.