Wertvollen Armreif abgekupfert

Auktionshaus haftet für Verletzung des Urheberrechts

onlineurteile.de - Es ging um einen mit Brillanten besetzten Armreif, auf dem mehrere ineinander verschlungene Panther dargestellt waren. Das gute Stück wurde im Katalog und auf der Homepage eines deutschen Auktionshauses angeboten. Das kam einem berühmten französischen Schmuckhersteller zu Ohren, der eine Schmucklinie mit fast identischem Dekor im Sortiment hatte. Er verklagte das Auktionshaus wegen Verletzung des Urheberrechts auf Schadenersatz.

Der deutsche Versteigerer wies auf kleine Unterschiede in der Gestaltung hin und fand außerdem, das Urheberrecht schütze keine Schmuckstücke. Dem widersprach das Oberlandesgericht Frankfurt, nachdem es die Entwürfe der französischen Designerin studiert hatte (11 U 49/03). Schmuckstücke mit detailreich gezeichneten Panthern stellten Werke der angewandten Kunst dar und seien somit urheberrechtlich geschützt. Der vom Auktionshaus angebotene Armreif sei eine unzulässige Nachahmung des Originals. Kleinere Abweichungen änderten daran nichts, denn die Schmuckstücke seien durch die markanten, "mit einzelnen Körperteilen ineinander verschlungenen" Pantherfiguren geprägt. Und eben dieses prägende Motiv sei kopiert worden.

Nicht nur der Produzent der Kopie, auch das Auktionshaus habe das Urheberrecht des Schmuckherstellers verletzt: Wenn ein Versteigerer Kopien anbiete, sei das zumindest fahrlässig. Wer schon viele Jahre gebrauchten Schmuck verkaufe und vermittle, kenne die Gestaltungen berühmter Schmuckhersteller, also auch die Originale mit dem Panthermotiv. Der Versteigerer hätte also wissen müssen, dass er hier eine Nachahmung vor sich hatte - logischerweise fehlte ja auch der Herstellerhinweis der französischen Firma. Trotzdem habe er den teuren Reif zur Versteigerung angeboten.